Gutachten: Arbeitszwangs-Regelung im bayerischen Infektionsschutzgesetz verfassungswidrig

„Die im bayerischen Infektionsschutzgesetz vorgesehene Regelung, medizinisch ausgebildetes Personal zwangsweise Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung zuzuweisen, stellt einen verfassungswidrigen Arbeitszwang dar. Zu diesem Schluss kommen die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages in einem Gutachten“, erklärt die innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE., Ulla Jelpke, unter Berufung auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. Jelpke weiter:

 

 

Die Wissenschaftlichen Dienste halten fest, dass sich die Regelungen im bayerischen Infektionsschutzgesetz nicht auf die von der Verfassung genannten Ausnahmegründe stützen können, mithin also verfassungswidrig sind.

Zwangsarbeit und Arbeitszwang sind Relikte einer undemokratischen Vergangenheit. Ich habe aber leider wenig Vertrauen darin, dass Söder dieses verfassungswidrige Gesetz wieder aufheben lässt. Dabei bin ich mir ganz sicher: Die Pandemie kann eingedämmt werden, ohne die Demokratie preiszugeben. Wer das eine gegen das andere ausspielt, untergräbt unsere Grundwerte!“

 

Hintergrund:

Das Grundgesetz erlaubt in Artikel 12 Abs. 2 die Heranziehung zu einer bestimmten Arbeit allenfalls im Rahmen einer „herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht“. Das könne man zwar auf sog. Hand- und Spanndienste wie bei der Feuerwehr oder dem Deichschutz beziehen, so die Wissenschaftlichen Dienste. Die Regelung im bayerischen Infektionsschutzgesetz erfülle aber weder das vom Grundgesetz geforderte Kriterium der „Herkömmlichkeit“ noch das der „Allgemeinheit“, schon weil sie eine bestimmte Ausbildung bei den Betroffenen verlange. In der Ausarbeitung heißt es: „Insofern unterscheidet sich die Norm auch entscheidend – entgegen der Behauptung der Gesetzesbegründung  – von der in Bezug genommenen Verpflichtungsmöglichkeit von jedermann im Katastrophenfall.“

 

WD 3-095-20 Zwangsverpflichtung Mediziner