Artikel: Familie nur für Ausgewählte

Nachzug von Angehörigen subsidiär schutzberechtigter Flüchtlinge wieder möglich – in engen Grenzen und mit Bürokratiehürden

Artikel von  Ulla Jelpke in der Tageszeitung junge Welt vom 4.8.18

Seit dem 1. August dürfen wieder Angehörige von subsi­diär Schutzberechtigten nach Deutschland kommen. Allerdings ist die Zahl der Nachziehenden auf 1.000 monatlich begrenzt, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Im März 2016 hatte die damalige Bundesregierung den Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus im Rahmen einer der zahlreichen Asylrechtsverschärfungen zunächst für zwei Jahre ausgesetzt. Der Stopp wurde Anfang dieses Jahres bis Juli verlängert.Antragsberechtigt sind engste Angehörige: Ehegatten, Eltern minderjähriger Kinder sowie minderjährige Kinder, die zu ihren Eltern nachziehen wollen. Bislang liegen bei den deutschen Botschaften und Konsulaten etwa 34.000 Terminanfragen vor, rund 28.000 sind es bei den Vertretungen in der Türkei, in Jordanien, im Libanon und im Nordirak. Die meisten stammen von Syrern und Irakern. Die Anfragen werden laut einem Sprecher des Auswärtigen Amtes in chronologischer Reihenfolge abgearbeitet. Der Trennungszustand wird sich damit absehbar für Tausende Familien um Monate und Jahre verlängern. Insgesamt könnten nach Schätzungen von Experten bis zu 60.000 Personen einen Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen, das sind weit weniger, als die Union ursprünglich behauptet hatte.

Auswahlkriterien sind unter anderem die Dauer der Trennung, das Kindeswohl und die Frage, ob den Angehörigen dort, wo sie sich aufhalten, eine Gefahr droht. Außerdem soll berücksichtigt werden, ob jemand krank oder pflegebedürftig ist. Neben humanitären Kriterien sollen aber auch »Integrationsaspekte« geprüft werden. Dabei ist etwa von Interesse, ob Geflüchtete den Unterhalt für ihre Familie selbst sichern können und wie gut ihre Deutschkenntnisse sind. Die »Integrations­aspekte« sind nach dem Gesetzeswortlaut zwar keine zwingende Voraussetzung für den Familiennachzug. Aufgrund der eng begrenzten Monatskontingente ist jedoch zu erwarten, dass Geflüchtete mit Integrationsleistungen bei der Entscheidung bevorzugt werden. Bis Ende 2018 können nicht ausgeschöpfte Monatskontingente auf den Folgemonat übertragen werden, ab Januar 2019 ist dies nicht mehr möglich.

Für die Bearbeitung der Anträge wurde ein kompliziertes Verwaltungsverfahren geschaffen. Zunächst prüft die Auslandsvertretung die »auslandsbezogenen Sachverhalte«. Dabei geht es um Fragen zur Identität und den familiären Verhältnissen, gefragt wird auch, ob eine Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland in Frage kommt. Wenn die Nachzugsvoraussetzungen vorliegen, leiten die Botschaften und Konsulate den Antrag an die zuständige Ausländerbehörde weiter, die die »Inlandssachverhalte« prüft. Die erhobenen Informationen werden dann an die Auslandsvertretung zurückgeschickt, die die gesammelten Unterlagen dem Bundesverwaltungsamt übergibt. Dieses trifft eine Auswahl – in einem »durch Kriterien gesteuerten Verfahren«, wie es in einem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums an die Ausländerbehörden heißt. Was diese Kriterien konkret beinhalten, ist dem Schreiben allerdings nicht zu entnehmen. Bislang ist daher vollkommen intransparent, wie die Anträge priorisiert werden.

Kritik kommt unter anderem von der Diakonie: Die Begriffe der Regelung seien »so unspezifisch, dass tatsächlich die Frage ist, wonach eigentlich entschieden wird. Was und wer hat einen besonders humanitären Grund und was sind gute Integrationsaussichten?« so das Vorstandsmitglied Maria Loheide gegenüber dem SWR. Das UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) warnt vor einem bürokratisierten und intransparenten Verfahren. »Die Umsetzung wird schwierig, weil die Auswahlkriterien so komplex sind. Es steht zu befürchten, dass sich die Verwaltungsverfahren lange hinziehen werden«, sagte Dominik Bartsch, der Repräsentant des UNHCR in Deutschland. Auf Seiten der Betroffenen herrscht folglich große Unsicherheit. Mohammed Malas, selbst subsidiär schutzberechtigter Flüchtling und Sprecher der Initiative »Familienleben für alle«, erklärt: »Wir arbeiten ehrenamtlich, in Schulen, Kindergärten, Altenheimen oder für Obdachlose, wir lernen Deutsch, wir akzeptieren jedes Jobangebot und jede Praktikumsmöglichkeit, wir nehmen an Qualifizierungsmaßnahmen teil, machen Erste-­Hilfe- und Rettungskurse. Und trotzdem müssen wir immer Angst haben, dass das alles nicht reicht. Denn ob es reicht, ist eine Entscheidung ›nach Ermessen‹ der Behörden.« Die Rechtsexpertin von Pro Asyl, Bellinda Bartolucci, empfiehlt den Betroffenen notfalls eine Klage vor Gericht. Die Nachzugsregelung sei »rechtlich angreifbar, und deswegen sollte versucht werden zu klagen«, sagte sie gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland.