Rede: Wirksamer Schutz für Flüchtlinge, die wegen ihrer sexuellen Identität verfolgt werden

ANREDE

Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, Trans- und Intersexuelle – ich möchte sie im Folgenden, entsprechend eines in Fachkreisen geläufigen Kürzels, LSBTTI nennen – werden in zahlreichen Ländern der Welt wegen ihrer sexuellen Identität verfolgt. In einigen Ländern nimmt die Bedrohungslage sogar noch zu. Ich nenne beispielhaft Uganda, wo ein Gesetz zur Einführung der Todesstrafe für „schwere Homosexualität“ im Gespräch ist, und Russland, wo das St. Petersburger Stadtparlament erst vor wenigen Monaten ein Gesetz gegen die „Propagierung“ von Homosexualität verabschiedet hat. Die gesetzliche Verfolgung von einvernehmlicher Homosexualität geht häufig einher mit tief verwurzelten Vorurteilen und Ablehnungen von Homosexualität innerhalb der Bevölkerung. Die Fraktion DIE LINKE legt nun einen Antrag vor, um den Menschen, die wegen ihrer sexuellen Identität verfolgt werden und aus ihren Ländern fliehen müssen, einen möglichst wirksamen Schutz in Deutschland zu bieten.

Dass Handlungsbedarf besteht, hat unlängst eine wissenschaftliche internationale Studie („fleeing homophobia“) umfassend belegt. Dass wir etwas tun müssen, wird aber auch offenkundig, wenn man sich aktuelle Behördenentscheidungen, vor allem aber auch eine zum Teil skandalöse Asyl-Rechtsprechung im Umgang mit LSBTTI konkret ansieht. In unserem Antrag nennen wir zur Illustration beispielhaft ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom April letzten Jahres. Das Gericht hielt allen Ernstes eine dreijährige Gefängnisstrafe für einen homosexuellen Soldaten in Syrien für legitim und nicht asylrelevant, weil sie dem „Schutz der öffentlichen Moral“ diene und eine dreijährige Haft auch keine „unmenschliche Strafe“ sei. Das ist leider kein Einzelfall!

Viele Gerichte berufen sich auch heute noch auf ein völlig antiquiertes Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 1988. Darin wird ausgeführt, dass Gesetze zum „Schutz der öffentlichen Moral“ und „der Zwang, sich entsprechend den in dieser Hinsicht herrschenden sittlichen Anschauungen zu verhalten und hiermit nicht im Einklang stehende Verhaltensweisen zu unterlassen“, „keine politische Verfolgung“ darstellten. Das Asylrecht habe auch „nicht die Aufgabe, möglicherweise gewandelte moralische Anschauungen in der Bundesrepublik über homosexuelles Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen“. Die homosexuellenfeindliche Rechtslage im Iran wurde vom Bundesverwaltungsgericht sogar mit einem Verweis darauf relativiert, dass ja auch in der Bundesrepublik Deutschland bis 1969 eine entsprechende Verbotslage geherrscht habe – die wiederum der im Jahr 1935 (!) geänderten Fassung des § 175 im Wesentlichen entsprach, fügten die Richter kommentarlos hinzu. Aber es ist doch unerträglich, wenn verfolgten LSBTTI ein Schutz in Deutschland versagt wird mit dem Argument, dass ihnen im Faschismus und in der Bundesrepublik Deutschland bis vor wenigen Jahrzehnten ein vergleichbares Unrecht angetan wurde! Unerträglich ist auch, wenn das Bundesverwaltungsgericht schließlich vorgab, dass eine politische Verfolgung nur dann vorliege, wenn Homosexuellen Strafen drohten, die nicht nur „besonders streng“, sondern „offensichtlich unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlechthin unangemessen“ seien. Strafgesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Erwachsenen verbieten, sind schlicht und ergreifend diskriminierend und stellen eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts dar. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf Schutz der Privatsphäre gilt uneingeschränkt auch für LSBTTI und ist darf nicht im Rahmen einer auf Abwehr bedachten Asylrechtsprechung relativiert werden!

Das Bundesverwaltungsgericht berief sich bei seiner Entscheidung im Übrigen zu Unrecht auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Zwar hieß es im Dudgeon-Urteil des EGMR von 1981 tatsächlich, dass „eine gewisse Regelung des männlichen homosexuellen Verhaltens“ „in einer demokratischen Gesellschaft“ gerechtfertigt werden könne. Das BVerwG unterschlug jedoch einen entscheidenden Einschub des EGMR, denn im Original-Urteil lautet der Satz wie folgt: „Es lässt sich nicht bezweifeln, dass eine gewisse Regelung des männlichen homosexuellen Verhaltens, wie in der Tat jeder Form sexuellen Verhaltens (!), mit dem Mittel des Strafrechts als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt werden kann“. Der EGMR rechtfertigte also strafrechtliche Regelungen jeglichen sexuellen Verhaltens – allerdings nur zum Schutz derjenigen „die besonders ungeschützt sind, weil sie jung, geistig oder körperlich schwach oder unerfahren sind oder sich in physischer, amtlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit befinden“ – und nicht „zum Schutz der Moral“, wie das BVerwG freihändig hinzugefügt hatte. Schließlich lautete das Urteil des EGMR im Ergebnis, dass die damaligen Strafbestimmungen in Irland zu einvernehmlichen homosexuellen Beziehungen zwischen Erwachsenen ungeachtet der dort bestehenden rigiden moralischen Normen einen nicht zu rechtfertigenden, menschenrechtswidrigen Eingriff in das Recht des schwulen Klägers auf Achtung seines Privatlebens darstellten. Unabhängig davon, wie wahrscheinlich es war, dass diese Gesetzesvorschriften in der Praxis auch tatsächlich zur Anwendung kamen – was im Umgang mit LSBTTI-Flüchtlingen ebenfalls von Bedeutung ist.

Ich habe die Bundesregierung gefragt, inwieweit das überkommende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1988 zeitbezogen und unter Berücksichtigung des öffentlichen Wandels im Umgang mit Homosexualität interpretiert und angewandt werden müsse. Die Antwort war, dies ginge nur durch eine neuerliche höchstrichterliche Entscheidung – „es sei denn der Gesetzgeber regelt die Frage durch Gesetz“. Genau das will DIE LINKE jetzt anstoßen, denn auf eine höchstrichterliche Entscheidung werden wir lange warten müssen, nachdem ein Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof zur Klärung dieser Fragen „geplatzt“ ist: Der Kläger wurde als Flüchtling anerkannt, nachdem das Verfahren vom EuGH wie üblich unter Nennung seines Namens öffentlich bekannt gemacht wurde.

Der EuGH sollte unter anderem eine ganz entscheidende Frage klären: Ist es zumutbar, schutzsuchende LSBTTI dazu aufzufordern, sich im Herkunftsland „bedeckt“ zu halten, um eine Verfolgung wegen ihrer sexuellen Identität zu vermeiden – und mit dieser Begründung eine Asylanerkennung zu verweigern? Eine solche Zumutung mag für unbefangene Ohren absurd klingen – denn wer käme schon auf die Idee, politisch Verfolgten anzuraten, sich politisch diskret zu verhalten, um nicht verfolgt zu werden!? Aber bis heute ist genau dies im Umgang mit LSBTTI in Teilen der Asylrechtsprechung üblich. Auch die Bundesregierung war noch bis vor kurzem dieser Auffassung. Umso mehr hat mich gefreut, dass sie auf Anfrage der Linksfraktion bestätigt hat, dass ein solches Ablehnungsargument jedenfalls nach Inkrafttreten der EU-Qualifikationsrichtlinie nicht mehr angewandt werden darf. Erfreulich ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/8357 auch deshalb – zu einer solchen Einschätzung gibt mir die Bundesregierung übrigens nur sehr selten Anlass! -, weil sich die Regierung von weiteren alten Zöpfen der Rechtsprechung trennt, etwa, wonach drohende Strafen besonders hart und unerträglich streng sein müssten, wonach das Asylrecht nicht hiesige Grundrechtsvorstellungen auf andere Länder übertragen wolle oder wonach eine „irreversible“ Homosexualität nachgewiesen werden müsse. Nur waren die Antworten der Regierung zu den konkreten Handlungsvorschlägen der Studie „fleeing homophobia“ nicht so erfreulich, und leider gibt es wie dargelegt viele Gerichte, die anders entscheiden.

Deshalb haben wir uns zu dem vorliegenden Antrag entschlossen, und zu allen weiteren Details möchte ich Sie auf diesen verweisen. Ich empfehle zudem die sehr gute Überblicksdarstellung zur internationalen Rechtsprechung von Frau Dr. Annegret Titze in der Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik Nr. 4/2012. Und ich hoffe, dass wir auf dieser Grundlage dann zu einer ernsthaften und sorgfältigen Beratung unseres Anliegens im weiteren parlamentarischen Verfahren kommen. Ich lade alle anderen Fraktionen ein: Sie müssen ja nicht alle unsere Forderungen im Detail übernehmen, aber im Interesse der Menschen bitte ich Sie daran mitzuwirken, die geltenden Gesetze, Bestimmungen und Praktiken so zu ändern, dass allen Menschen, die wegen ihrer sexuellen Identität verfolgt werden und nach Deutschland fliehen müssen, hier ein wirksamer Schutz gewährt wird.