Pressemitteilung: Willkür- und Gesinnungsstrafrecht

„Nirgendwo finden sich klare Kriterien darüber, was ein Terrorcamp ist oder worin eine terroristische Ausbildung besteht. Für einen Terroranschlag kann auch eine Einzelkämpferausbildung bei der Bundeswehr oder ein Chemiestudium genutzt werden. Und ob es sich bei einer Organisation um Freiheitskämpfer oder Terroristen handelt, definieren willkürliche und wechselnde außenpolitische Interessen der Bundesregierung.

Zudem sind illegaler Waffenbesitz und die Finanzierung oder konkrete Vorbereitung von Anschlägen bereits heute strafbar – auch bei Einzeltätern. Worum es der Bundesregierung eigentlich geht, ist ein Ausbau der bisher schon in den Terrorparagraphen 129 a und b enthaltenen Sondervollmachten für Polizei und Justiz.

Nur in den wenigstens Fällen kam es in den letzten 30 Jahren zu Anklagen oder gar Verurteilungen aufgrund von § 129a. Das Ziel ist vielmehr die Einschüchterung, Stigmatisierung und Ausforschung oppositioneller Bewegungen. Vergangenes Jahr hat der Bundesgerichtshof mehrfach die rechtswidrige Anwendung des Terrorparagraphen 129a STGB gegen Globalisierungsgegner und Antimilitaristen gerügt. Die Konsequenz muss die Abschaffung der Gesinnungs- und Spitzelparagraphen 129, 129a und b sein und nicht deren Ausweitung.“