Pressemitteilung: Keine Verschärfung des Terrorparagraphen durch die EU-Hintertür

„In regelmäßigen Abständen kommt aus dem Unions-geführten Bundesinnenministerium die Forderung nach einer Erweiterung der Strafrechtsparagraphen 129 (kriminelle Vereinigung) und 129a (terroristische Vereinigung). Nach der bisherigen Auslegung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist für das Vorliegen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung die Bildung eines Gemeinschaftswillens erforderlich. Dagegen sehen EU-Rahmenbeschlüsse zur organisierten Kriminalität und Terrorismusbekämpfung die Unterordnung der Mitglieder unter einen Gemeinschafts- oder Gruppenwillen für das Vorliegen einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung nicht als notwendig an. Aus dem Bundesinnenministerium hieß es daher, der Vereinigungsbegriff in den Paragraphen 129 und 129a StGB müsse europarechtskonform erweitert werden.
EU-Rahmenbeschlüsse seien zwar hinsichtlich ihrer Ziele verbindlich, den Mitgliedstaaten ist jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen. „Damit ist die Übernahme von Definitionen nicht zwingend geboten“, stellt die Bundesregierung klar. Zudem habe es weder diesbezügliche Ermahnungen durch europäischen Behörden oder Institutionen gegeben. Noch seien andere Staaten oder Behörden fremder Staaten deswegen an die Bundesregierung herangetreten.
Weiterhin wurde aus dem Innenministerium behauptet, die enge Vereinigungsdefinition durch den BGH habe dazu geführt, dass „in der Regel“ streng hierarchisch strukturierte terroristische und mafiöse Gruppierungen nicht nach diesen Paragraphen verurteilt werden könnten. Ihr sei „kein konkreter Fall bekannt, bei dem eine in Deutschland agierende terroristische Gruppierung letztlich nicht unter den Begriff der terroristischen Vereinigung (§129a, § 129 StGB) gefassten werden konnte“, verweist die Bundesregierung diese Darstellung zumindest bezüglich der „terroristischen Vereinigung“ in das Reich der Legenden.
2009 hatte die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (Drs.16/12346 ) der LINKEN erklärt, sie sehe keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bezüglich des Vereinigungsbegriffs im Paragraphen 129. Nun prüft die Bundesregierung diese Frage im Hinblick auf die neueren Entscheidungen des BGH zum Vereinigungsbegriff. Akuter Handlungsbedarf liegt also auch hier nicht vor.
Statt über eine Ausweitung der Terrorparagraphen durch die Hintertür des europäischen Rechts zu sinnieren, wäre es aus bürgerrechtlicher Sicht vielmehr angebracht, diese Schnüffel- und Gesinnungsparagraphen als Fremdkörper in einem Rechtsstaat ersatzlos zu streichen.“

Anfrage und Antwort sind hier nachzulesen:

18_114_Vereinigungsbegriff129.pdf