Pressemitteilung: BGH-Entscheidung zur „militanten Gruppe“ beweist erneut: Terrorparagraph §129 a gehört abgeschafft

Der Terrorparagraph 129a hat sich einmal mehr als reines Ermittlungs- und politisches Einschüchterungsinstrument entpuppt, dessen Anwendung einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Die Paragraphen 129, 129a und 129b gehören endlich abgeschafft und nicht ausgeweitet.

Vier Monate lang wurden die drei Beschuldigten Axel H., Florian L. und Olli R. einzig aufgrund des Terrorismusparagraphen 129a inhaftiert. Sie wurden von ihren Familien und Freunden getrennt, konnten sich nicht um pflegebedürftige Angehörige kümmern, wurden aus ihrem Berufsleben gerissen, einer von ihnen hat seine Arbeitsstelle aufgrund der Haft verloren. Für die aufgrund der Untersuchungshaft erlittenen Schäden müssen sie entschädigt werden.

Mit dem §129a wurde die Überwachung und nur ausgesetzte Inhaftierung des Berliner Sozialwissenschaftlers Andrej H. sowie die Überwachung weiterer Wissenschaftler und politischer Aktivisten gerechtfertigt. Diese Bespitzelung von engagierten Linken muss sofort beendet werden.

Um weiterhin besondere Vollmachten der Ermittlungsbehörden zu rechtfertigen, wird den drei Beschuldigten jetzt die Mitgliedschaft in einer „kriminellen Vereinigung„ nach §129 StGB vorgeworfen. Es bleibt also dabei, dass offenbar wenig konkrete Erkenntnisse vorliegen. Stattdessen setzen die Ermittler weiter auf Pauschal-Paragraphen. Das ist indiskutabel.